Neues Personengesellschaftsrecht

Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen

Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR

Eine der grundlegenden Neuerungen des MoPeG betrifft die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR nur in der Rechtsprechung anerkannt. Mit der Einführung des MoPeG wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die GbR gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen gemäß §§ 713 und 722 BGB n. F. besitzt. Dies ist insbesondere für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, da nunmehr bspw. die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.

Gesellschaftsregister für GbR

Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregisters für GbRs beim Amtsgericht ein. Eintragungen wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft genießen im Rechtsverkehr nach § 707a Abs. 3 BGB n. F. einen Gutglaubensschutz. Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Zur Eintragung ins Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein;
  • Eine GbR kann als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur im jeweiligen Register eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist;
  • Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR ebenfalls im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.

Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen und Nachhaftung

Die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR wird gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. gesetzlich geregelt. Danach richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.

Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird gemäß § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.