Anspruch der Eltern auf Unterhalt*

Der Elternunterhalt – die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern gemäß §§ 1601 ff. BGB – beschränkt sich auf Fälle, in denen die Eltern außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und auf staatliche Hilfe angewiesen wären. Dies ist vor allem bei Unterbringung in einem Pflegeheim der Fall, wenn die Kosten durch Einkommen, Vermögen sowie Versicherungsleistungen der Eltern nicht gedeckt sind. Leistet der Sozialhilfeträger anstelle der Unterhaltspflichtigen, gehen die Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf ihn über (§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Er kann sie dann gegenüber den Unterhaltspflichtigen geltend machen, sodass dieser den Elternunterhalt auf diesem Umweg leisten muss.

Elternunterhalt durch Leistungsfähigkeit begrenzt

Häufigster Streitpunkt beim Elternunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes: Ein Kind muss nur Elternunterhalt leisten, wenn es unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, wie Unterhalt für die eigenen Kinder und Ehepartner ohne ausreichendes Einkommen, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes zur Unterhaltsgewährung gegenüber den Eltern imstande ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Es muss eine Einschränkung der eigenen Lebensstellung kaum hinnehmen, um den Elternunterhalt erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für eine eigene Altersvorsorge und ein angemessenes Eigenheim.

Härtefälle

Der Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger kann als Härtefall gemäß § 91 Abs. 2 BSHG ausnahmsweise ausgeschlossen sein, etwa wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhaltsberechtigten bereits über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt hat oder er als Kind von dem Elternteil jede emotionale und materielle Zuwendung entbehren musste.

Schwiegerkindhaftung

Schwiegerkinder haften zwar grundsätzlich nicht unmittelbar für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern. Allerdings kann ihr Erwerbseinkommen, soweit es nicht für den Familienunterhalt benötigt wird, in Form der indirekten Schwiegerkindhaftung für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.

*Quelle: Haufe.